Öffentlicher Dienst: Gesetz zur Chancengleichheit vorgestellt

Veröffentlicht am 29.09.2015 in Landespolitik

Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Frauenministerin Katrin Altpeter hat heute das neue Chancengleichheitsgesetz vorgestellt, das am Vormittag vom Kabinett zur Anhörung freigegeben wurde. Es soll helfen, Frauen und Männer im öffentlichen Dienst tatsächlich gleichzustellen und mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen.

Frauenministerin Katrin Altpeter dazu: „Wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass mehr Frauen in Spitzenpositionen kommen und Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützt werden.“

Gleichstellungsbeauftragte werden gestärkt

Mit dem neuen Gesetz werden die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) ausgeweitet und verbindlich geregelt, so die Ministerin. Da wichtige Weichen Altpeter zufolge bereits bei Stellenausschreibungen und Personalauswahlgesprächen gestellt werden, würden die Gleichstellungsbeauftragten künftig stärker in den Bewerbungsprozess eingebunden.

Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, an allen Bewerbungsverfahren teilzunehmen. Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als BfC nach den Worten von Ministerin Altpeter nicht an Weisungen gebunden und von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen in bestimmtem Umfang zu entlasten. Sie können zudem Teile ihrer BfC-Aufgaben im Einvernehmen mit ihrer Stellvertreterin zur eigenständigen Erledigung auf diese übertragen.

Chancengleichheitspläne – Belohnung für Gleichstellungserfolg

Jede personalverwaltende Dienststelle mit 50 oder mehr Beschäftigten muss einen Chancengleichheitsplan erstellen. Darin ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen, fortbildenden und qualifizierenden Maßnahmen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie allen Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist.

Als Anreiz, die Parität durchzusetzen, werden Dienststellen von etlichen Pflichten entbunden, sobald das Gesetzesziel erreicht ist. Sie müssen dann u.a. keine Chancengleichheitspläne mehr erstellen.

Gleichstellungsbeauftragte in Stadt- und Landkreisen und Städten ab 50.000 Einwohnern werden Pflicht

Stadt-und Landkreise sowie Städte ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen künftig Altpeter zufolge hauptamtliche Chancengleichheitsbeauftragte bestellen. Bisher stand es den Gemeinden und Landkreisen frei, wie sie sicherstellen, dass Aufgaben der Chancengleichheit wahrgenommen werden. Die Stadt- und Landkreise mussten lediglich eine Organisationseinheit oder Person benennen, die diese Aufgabe wahrnimmt.

Soweit die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten künftig über die behördeninternen Aufgaben hinaus nach außen tätig werden, übernimmt das Land die Kosten.

Mehr Frauen in Gremien

Da sich die bisherigen Regelungen für die Besetzung von Gremien nach den Worten von Ministerin Altpeter als nicht ausreichend erwiesen haben, werde sie nun verbindlich festgeschrieben. Gremien, für die dem Land ein Berufungs-, Entsende- oder Vorschlagsrecht zusteht, sind demnach künftig zu mindestens vierzig Prozent mit Frauen zu besetzen.

Als Gremien gelten alle auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Beiräte, Kommissionen, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie sonstige Kollegialorgane und vergleichbare Mitwirkungsgremien, unabhängig von ihrer Bezeichnung.

Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Mandats an bestimmte Dienstposten gebunden ist.

Dienstherr muss Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sicherstellen

Die Dienststellen müssen nach den Worten von Ministerin Altpeter künftig auch geeignete Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schaffen. Dazu gehöre vor allem eine familien- oder pflegegerechte Arbeitszeit. Nach dem neuen Chancengleichheitsgesetz gilt dies ausdrücklich auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

Die Dienststellen sind verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit zu schaffen und Beurlaubungen zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben zu ermöglichen. Weder Frauen noch Männer dürfen laut dem neuen Chancengleichheitsgesetz durch die Inanspruchnahme von Teilzeit, Beurlaubungen oder Telearbeit einen beruflichen Nachteil erleiden.

Ministerin Altpeter: „Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird angesichts der Alterung der Gesellschaft immer wichtiger und betrifft alle Beschäftigten. Mit dem neuen Gesetz schaffen wir die Rahmenbedingungen dafür, dass Männer und Frauen diese Herausforderungen bewältigen können.“

 

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