Unsere Satzung

Satzung des SPD-Ortsvereins Donzdorf

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Städte Donzdorf und Lauterstein.

2. Er führt den Namen SPD Donzdorf. Sein Sitz ist in Donzdorf.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

5. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

6. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

- die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

- der Vorstand

I. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Ortsvereins.

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr stattfinden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.

3. Finden Wahlen statt, so ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Sofern nicht per Akklamation gewählt wird, wählt sie eine Zählkommission aus mindestens zwei Personen, die selbst nicht zur Wahl stehen. Der Vorstand und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.

4. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt, sofern die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds noch mehr als ein Jahr beträgt, ansonsten bleibt der Posten bis zur Jahreshauptversammlung unbesetzt. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder endet mit der der regulär gewählten Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder wählen. Diese gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Delegierten kann mit einstimmigem Beschluss per Akklamation durchgeführt werden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes und auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

II. Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

der/dem Vorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Kassierer/in,

dem/der Schriftführer/in,

mindestens einem/einer Beisitzer/in.

Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand die Ehrenmitglieder und die kooptierten Mitglieder an. Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt der/dem Vorsitzenden.

3. Eine Vorstandssitzung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung, einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

5. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren. Diese gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

die/der Vorsitzende,

die/der stellvertretende Vorsitzende,

der/die Kassierer/in,

der/die Schriftführer/in,

die Beisitzer/innen.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Frauen und Männer sollen zu jeweils mindestens einem Drittel im Vorstand vertreten sein.

3. a) Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen bekommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b) Sind mehrere Personen zu wählen, findet die Wahl als Listenwahl statt. 

4. Die Wahlen der Kandidierenden für den Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreistag finden gemäß dem Kommunalwahlgesetz und dem Statut der SPD Baden-Württemberg statt. Der Vorstand legt der Nominierungsversammlung, die die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung, mit einer Frist von zwei Wochen einberuft, jeweils einen Vorschlag für die Listen vor. Scheidet ein/e Kandidat/in aus, so rücken die restlichen Kandidierenden gemäß der Quote in der Liste auf. Kandidieren dürfen auch Personen, die nicht Mitglied der Partei sind.

§ 6 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 7 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Satzung des Kreisverbandes Göppingen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Diese Satzung tritt am 21. April 2017 in Kraft. Letzte Änderung am 27. Juni 2019.

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